Aroma & Recht
In der EU werden die Lebensmittelaromen durch die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 (Aromen-Verordnung) geregelt.
Ein Aroma ist ein Erzeugnis, das als solches nicht zum Verzehr bestimmt ist und Lebensmitteln zugesetzt wird, um ihnen einen besonderen Geruch und /oder Geschmack zu verleihen oder diese zu verändern.
Damit sind in diese Definition auch Stoffe eingeschlossen, die keinen Geruch oder Geschmack haben wie: Aromavorstufen, Geschmacksverstärker, mikroverkapselte Erzeugnisse.
Konsequenz: Aromen besitzen nicht zwingend Geruch und Geschmack und sind daher durch Sensorik nicht vollständig zu charakterisieren.
Definition "Aromastoff": Aromastoffe sind chemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften.
Aromastoffe besitzen in der Regel eine Reinheit von mindestens 95 %. Sie müssen zugelassen sein und unterliegen eventuellen Beschränkungen (Unionsliste in Anhang I der AromenVO).